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Angepasste EBU-Regeln für den ESC


Die EBU hat eine Reihe von Änderungen der allgemeinen Regeln bekanntgegeben:

 

Ausrichtung des Contests 

 

Die EBU kann das Recht zur Ausrichtung des ESC an ein anderes Mitglied übertragen, wenn unter anderem der siegreiche teilnehmende Sender:

  • die Regeln des ESC nicht akzeptiert oder einhält;
  • die Sicherheit, Integrität, Kontinuität oder den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung, einschließlich der Übertragung und Inszenierung der Shows sowie der Sicherheit von Teilnehmern, Mitarbeitern, Medienvertretern, Zuschauern und Partnern, nicht angemessen gewährleisten kann;
  • nachweislich versucht hat, die Ergebnisse oder den Ausgang des ESC zugunsten seines eigenen Beitrags in unlauterer Weise zu beeinflussen; oder
    den unpolitischen Charakter des ESC nicht achtet, schützt oder anderweitig untergräbt.

Ausrichtung und außergewöhnliche geopolitische oder sicherheitsrelevante Umstände

 

Wenn ein bewaffneter Konflikt, eine heikle geopolitische Lage oder eine sonstige Situation die Sicherheit oder Stabilität der unmittelbaren Region eines teilnehmenden Senders wesentlich beeinträchtigt, ist dieser teilnehmende Sender nicht berechtigt, den nächsten ESC auszurichten, sollte sein Beitrag gewinnen.

In solchen Fällen kann die EBU jedoch nach eigenem Ermessen und nach Rücksprache mit der Referenzgruppe beschließen, dass der betreffende teilnehmende Sender weiterhin als Gastgeber in Frage kommt, sofern die EBU davon überzeugt ist, dass die Sicherheit, die Integrität, die Kontinuität und der reibungslose Ablauf der Veranstaltung angemessen gewährleistet werden können. Zur Entscheidungsfindung kann die EBU eine unabhängige Sicherheitsbewertung in Auftrag geben.

Zu diesem Zweck bezeichnet der Begriff „unmittelbare Umgebung“ das Land des betreffenden teilnehmenden Senders und/oder benachbarte Gebiete, in denen eine solche Situation direkte und erhebliche Auswirkungen auf dessen Sicherheitslage hat (beispielsweise durch militärische Operationen, Angriffe oder Luftraumbeschränkungen, die die sichere Durchführung des ESC beeinträchtigen).

 

Die EBU kann eine solche Feststellung jederzeit treffen, auch vor dem großen Finale oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des Siegerbeitrags. In diesem Fall informiert sie den betreffenden teilnehmenden Sender unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung. Eine Feststellung dieser Art betrifft ausschließlich die Ausrichtung der folgenden Ausgabe; sie hat keinen Einfluss auf die Teilnahme des teilnehmenden Senders am ESC oder auf dessen Ergebnis. Wird die Ausrichtung auf ein anderes Mitglied übertragen, übernimmt dieses Mitglied die Rechte und Pflichten des ausrichtenden Senders in vollem Umfang.

 

Interpret*innen und Gesang

 

Die Künstler*innen müssen am Tag ihrer ersten Probe mindestens 18 Jahre alt sein.

Der Leadgesang muss live auf der Bühne vorgetragen werden. Lippensynchronisation ist nicht erlaubt. Bei den Live-Auftritten auf der Bühne ist eine Tonhöhenkorrektur (z. B. Auto-Tuning) für den Live-Gesang in keinem Fall zulässig.

Begleitmusik und vorab aufgenommene Elemente dürfen gemäß den ESC-Regeln verwendet werden, sofern der Hauptgesang das einzige Element bleibt, das die Hauptmelodie singt, und diese Elemente den Live-Gesang nicht ersetzen oder unangemessen unterstützen.

Es gelten zusätzliche technische Anforderungen, um die Integrität und Authentizität des Live-Auftritts zu gewährleisten.